Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer
§ 1 Allgemeines
- Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Lieferleistungen der Cool+Call GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) die auf der Basis von Werk-, Werklieferungs- oder Kaufverträgen erfolgen, soweit der Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber“) Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist und der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts undöffentlichen Sondervermögen iSv § 310 Abs. 1 BGB.
- Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn derartige Bedingungen nicht in unmittelbarem Widerspruchstehen, sondern die vertraglichen Regelungen lediglich ergänzen würden. Ausnahmen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers an diesen vorbehaltlos ausliefern. Im Rahmen dauerhafter Geschäftsbeziehungen gelten die nachfolgenden Bedingungen als für sämtliche nachfolgenden Lieferungen in gleicher Weise vereinbart. Gegenbestätigungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Bestandteil, wenn diesen nicht durch gesondertes Schreiben widersprochen worden ist. Der in diesen Geschäftsbedingungen geäußerte Widerspruch gilt umfassend, auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte.
- Diese AGB werden in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung Vertragsbestandteil. Dies gilt insbesondere im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen.
§ 2 Vertragsinhalt
- Der Vertragsinhalt richtet sich vorrangig nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Ergänzend gelten für den Vertragsinhalt die folgenden Unterlagen in der Rangfolge der Bezifferung (die jeweils niedrigere Ziffer ist vorrangig vor den nachfolgenden – soweit Unterlagen einer jeweiligen Ziffer im konkreten Fall nicht vorhandensind, fällt die Ziffer ersatzlos weg)
- Das schriftliche Angebot des Auftragnehmers in der zuletzt erstellten Fassung
- Verhandlungsprotokoll
- Diese AGB
- Leistungsbeschreibung
- Von Ziffer 1 bis 4 abweichende Regelungen im Auftragsschreiben
- Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
- Ein durch den Auftragnehmer abgegebenes Angebot ist für die Dauer von 3 Monaten gültig.
§ 3 Preise
- Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
- Die Preise des Auftragnehmers gelten innerhalb Deutschlands.
- Die Preise gelten nur bei Bestellung des gesamten vertraglich festgelegten Lieferumfanges. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist jeweils hinzuzurechnen. § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ist zu beachten.Nebenkosten wie Verpackung, Transport- und Versicherungskosten sind in den Preisen nicht enthalten.
- Die Preise verstehen sich zuzüglich einer Umlage für die gesetzliche Lkw-Maut in Höhe von EUR 9,50 pro Auftrag.
- Für Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschlusserbracht werden, behält sich der Auftragsnehmer das Recht vor, die Preise imHinblick auf in der Zwischenzeit eingetretene Lohn- und/oderallgemeine Preiserhöhungen, insbesondere Materialkostenanzupassen. Dies gilt insbesondere, wenn für die Erbringung der Leistung Mitarbeiter für Inbetriebnahmen oder sonstigeTätigkeiten vor Ort eingesetzt werden.
§ 4 Lieferung, Inbetriebnahme
- Lieferungbedeutet die Anlieferung des Vertragsgegenstandes andie Baustelle.Inbetriebnahme bedeutet die Installation der Maschine einschließlich Einstellung der Maschinenparameter, Konfiguration der Software sowie aller weiteren für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Abstimmungen. Soweit in diesen AGB von einer Lieferung die Rede ist, umfasst diese nicht die Inbetriebnahme.
- Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Auftraggebers. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Auslieferungslager des Auftragnehmers verlassen hat oder die Versandtbereitschaft gemeldet ist.
- Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Auftragnehmer sobald als möglich mit. Im Falle des Rücktritts des Vertragspartners werden die bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich erstattet.
- Bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streik,Aussperrung, nicht vorhersehbarem Ausfall oder Verzögerung vonMaterial- oder Maschinenlieferungen von Vertragspartnern des Auftragnehmers verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum.
- Falls die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
- Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nichtzurückgenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eineEntsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
- Soweit eine Inbetriebnahme vertraglich vereinbart ist, wirddiesezu dem im Vertrag vorgesehenen Termin durchgeführt.Soweit einTermin im Vertrag nicht vorgesehen ist oder aus anderen Gründen (z. B. Terminverschiebung) eine Terminvereinbarung erforderlichwird, erfolgt diese auf der Basis eines schriftlichen Terminvorschlages des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, an der Inbetriebnahme teilzunehmen und die erfolgte Inbetriebnahme schriftlich vor Ort zu bestätigen. Mit der schriftlichen Bestätigung erklärt der Auftraggeber, dass die Leistung des Auftragnehmersim Wesentlichenvertragsgerecht erbracht ist und erklärt hierdurch die Abnahme der Leistungen.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Voraussetzungen für dietermingerechte Inbetriebnahme zu schaffen, insbesondere dieBaustelle ordnungsgemäß zu koordinieren und organisieren undsicherzustellen, dass zu diesem Termin alle erforderlichenVorleistungen erbracht sind.Der Auftragnehmer schuldet lediglich die einmaligeDurchführung der Inbetriebnahme. Kann die Inbetriebnahmeaufgrund von Obliegenheitsverletzungen des Auftraggebers indiesem einmaligen Termin nicht vollständig durchgeführt werdenoder verlangt der Auftraggeber über den Inbetriebnahmeterminhinaus zusätzliche Einweisungen/Schulungen, so ist für diese einezusätzliche Vergütung auf der Basis der Vertragspreise zu vereinbaren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, demAuftragnehmer unverzüglich schriftliche Mitteilung für den Fall zu machen, dass die Inbetriebnahme zum vereinbarten Termin aufgrund von Verzögerungen des Bauzeitenplanes oder anderen in der Risikosphäre des Auftraggebers liegenden Gründen nicht durchgeführt werden kann sowie dazu, baldmöglich einen Ersatztermin vorzuschlagen und diesen mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Die hieraus resultierenden zusätzlichen Kosten des Auftragnehmers insbesondere Zwischenlagerungs- und Konservierungskosten, sind vom Auftraggeber zu tragen.
- Für den Vertragsinhalt sowie den Lieferumfang, sind die in § 2„Vertragsinhalt“ aufgeführten Vertragsbestandteile maßgeblich. Der Auftragnehmer ist zu unwesentlichen Abweichungen hinsichtlich der Art und Güte der zu liefernden Waren berechtigt.
- Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
§ 5 Gefahrübergang, Annahmeverzug
- Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager oder das Werk des Auftragnehmers verlassen hat.
- Im Falle des Annahmeverzuges geht die Gefahr eines zufälligenUnterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in demdieser in Annahmeverzug gerät.
- Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so hat er dem Auftragnehmer die hieraus resultierenden Mehrkosten, insbesondere die Zwischenlagerungs- und Konservierungskosten zuerstatten.
- Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf einer von diesem zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Der Auftragnehmer kann auch über die Ware anderweitig verfügen und den Auftraggeber in einer neuen angemessenen Frist beliefern. Der Schadensersatz beträgt mindestens 30 % des vereinbarten Preises, wobei es dem Auftraggeber vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Der Auftragnehmerbehältsich das Eigentum an dem Liefergegenstand sowiesämtlichen Teilen hiervon bis zum Eingang aller Zahlungen aus demLiefervorgang mit dem Auftraggeber, sowie der künftig entstehendenForderungen auch aus gleichzeitig oder späterabgeschlossenenVerträgen vor. Das gilt auch dann, wenneinzelne oder sämtlicheForderungen des Auftragnehmers ineine laufende Rechnungaufgenommen wurden und der Saldogezogen und anerkannt ist. Beivertragswidrigem Verhalten desAuftraggebers, insbesondere beiZahlungsverzug, ist der
Auftragnehmerberechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In derZurücknahme des Liefergegenstandes durch den Auftragsnehmerliegt kein Rücktrittvom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmerhätte dies ausdrücklichschriftlich erklärt. Der Auftragnehmerist nach Rücknahme desLiefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglichangemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat derAuftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmergegebenenfalls Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand imordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt jedochbereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages(einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer ab, die dem Auftraggeber ausder Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritteerwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, dieForderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon aber unberührt. Der Auftragnehmerverpflichtetsich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solangeder Auftraggeberseinen Zahlungsverpflichtungen aus denvereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerätund insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist, ein solches Verfahren bereits eröffnet ist oderaber Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Aufragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungenund deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichenAngaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und denSchuldnern (Dritten) die Abtretung unverzüglich mitteilt.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne dassfür Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörendenWaren, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber der Auftragnehmer im Verhältnis des derverarbeiteten, verbundenen vermischtenoder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
- Soweit der Liefergegenstand oder Teile hiervon wesentlicherBestandteil des Grundstücks des Auftraggebers geworden ist,verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Zahlungsverzug dem Auftragnehmer dieDemontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestattenund dem Auftragnehmer das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen ausschließlich zu Lasten desAuftraggebers. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenanntenRechte, so ist er dem Auftragnehmer zum Schadensersatz verpflichtet.
- Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer auch die Forderungen zur Sicherungder Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ab, die durch die Verbindung derKaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
§ 7 Zahlungsbedingungen
- Bei reinen Lieferleistungen erfolgt dieRechnungsstellung mitAuslieferung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug fällig, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.
- Soweit neben der Lieferleistung die Inbetriebnahme der Gerätedurch den Auftragnehmer vereinbart ist, gilt folgendes:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen fürerbrachte Leistungen nach Baufortschritt zu stellen. Soweit nichts vereinbart ist, werden die Rechnungen wie folgt gestellt: 1/ 3 bei Auftragsbestätigung 1/ 3 bei Mitteilung der Versandbereitschaft 1/ 3 bei Lieferung, spätestens aber 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft, falls sich die Lieferung aus
Gründen verzögert, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.Die Zahlungen werden jeweils in voller Höhe sofort fällig. Die Schlussrechnung wird in voller Höhe mit Rechnungserhalt fällig.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche die gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte auszuüben. Darüber hinaus ist der Auftraggeber zur Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten nicht berechtigt.
- Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zur Beseitigung des Zahlungsverzuges ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche weiteren Leistungen aus der Geschäftsbeziehung auszuüben. Soweit sich der Verzug nicht auf geringfügige Beträge erstreckt, ist der Auftragnehmer berechtigt, für sämtliche nachfolgende Bestellungen, die bereits getätigt worden sind, Vorauskasse zu verlangen.
- Bei Verzug hat der Auftraggeber auf den rückständigen Betrag Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz jährlich zubezahlen. Die Möglichkeit zur Geltendmachung eines höherenVerzugsschadens bleibt durch die Regelung unberührt.
§ 8 Mitwirkungspflichten/Obliegenheiten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Ablauf der Baustelle zukoordinieren und organisatorisch dafür Vorkehrung zu treffen, dassdie Leistungen des Auftragnehmers, insbesondereLieferung und Inbetriebnahme, fristgerecht durchgeführt werdenkönnen.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die hierfür erforderlichenVorleistungen, insbesondere die Peripherie, Verrohrung etc.rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Haftung; Gewährleistung; Verjährung
- Der Auftragnehmer haftet für eigene vorsätzlicheoder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen sowie derartigePflichtverletzungen ihrer Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. Ebenso haftet der Auftragnehmer unbeschränkt, in den Fällender Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitund soweitder Auftragnehmer Garantien übernommenhat. Ansonsten ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die nicht an der vom Auftragnehmer gelieferten Anlage selbst entstehen, auf EUR 10.000,00 beschränkt. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
- Die Haftung für Verschleiß und normale Abnutzung des Liefergegenstandes ist ausgeschlossen. Ebenso besteht keine Haftung bei unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes sowie bei eigenmächtigen Veränderungen, insbesondere durch Einbau fremder Teile.
- Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
- Soweit Mängel vorliegen, ist der Auftragnehmernach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt.Falls der Auftraggeber verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Auftragnehmer diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen zu bezahlen sind.
- Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
- Die Mängelansprüche des Auftraggebers sind nach § 377 HGB für den Fall eingeschränkt, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die einzelnen Regelungen des § 377 HGB werden Vertragsbestandteil. Im Falle von Mängeln, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, ist der Auftraggeber verpflichtet unverzüglich nach deren Entdeckung den Auftragnehmer über diese Mängel zu informieren.
- Die vertragsgegenständlichen Geräte/Anlagen benötigen eine regelmäßige umfassende Wartung um die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Geräte/Anlagen sicherzustellen. Für Schäden, die aus der Nichtdurchführung einer Wartung resultieren, ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
- Werden Betriebs-, Montage- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, die Produkte unsachgemäß gelagert oder behandelt, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
- Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie wird von dem Auftragnehmer nur übernommen, wenn dies ausdrücklich und schriftlich zugesagt worden ist. Die bloße Angabe von Leistungsdaten und der sonstige Inhalt der Leistungsbeschreibung stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar.
- Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in 2 Jahren beginnend ab Ablieferung der Sache (bei Kauf- und Werklieferungsverträgen) bzw. ab Abnahme (bei Werkverträgen). Bei Werkverträgen beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre, wenn der Auftraggeber spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme einen Wartungsvertrag (mindestensüber die Dauer der Mängelhaftungsfrist) geschlossen hat. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von dem Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB).Die Mängelhaftungsfrist für vom Auftraggeber isoliert bestellte Ersatzteile beträgt 12 Monate ab Ablieferung.
- Die Mängelhaftung für Lieferungen, deren Endbestimmungsortaußerhalb des Inlandes liegt, wird nur für die Dauer eines Jahresgewährt, beginnend ab Lieferung, wobei die kostenfreie Auslieferungsich auf das Inland beschränkt.
§10 Urheber- und sonstige Schutzrechte
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Daten und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte ausdrücklich vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass dies für den Auftraggeber zur Erbringung der eigenen Leistungen bei dem konkreten Projekt zwingend erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für das Angebot des Auftragnehmers sowie die Auftragsbestätigung. Alle oben aufgeführten Unterlagen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und sind auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich zurückzugeben. Die Vervielfältigung der oben aufgeführten Unterlagen ist untersagt.
§11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschlands unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG).
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Auftraggebers zu klagen.
- Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
§ 12 Wirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt der übrige Vertrag dennoch wirksam. Es ist den Parteien bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Parteien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und demgem§äß die Anwendbarkeit von §139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.