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Betreiberpflichten

Betreiberpflichten

Für die Aufstellung, den Betrieb und die regelmäßige Kontrolle von Kälteanlagen und Wärmepumpen ist der Betreiber verantwortlich. Ist der Betreiber gleichzeitig Arbeitgeber, wie in fast allen Fällen, ist er außerdem für den Schutz und die Sicherheit der Beschäftigten bei der Verwendung von Kälteanlagen und Wärmepumpen als “Arbeitsmittel” verantwortlich. Ferner hat der Betreiber zum Schutz der Umwelt Vorkehrungen zu treffen, damit Kältemittel (“Treibhausgase”) nicht unbeabsichtigt freigesetzt werden.

Die europäische Verordnungen und Normen stellen die Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen vor umfassende Aufgaben und verpflichtet zu regelmäßigen Leckagekontrollen, Erfassung direkter und indirekter Emissionen, Optimierung der Energieeffizienz, Wartungsaufgaben und Protokollieren. Für die Durchführung und Einhaltung folgender gesetzlichen Vorgaben sind die Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen verantwortlich:

 

  • Reparatur und Wartung

Bereits seit 2020 darf (abgesehen von wenigen Ausnahmen) kein frisches Kältemittel mit GWP ab 2.500 für den Service an bestehenden Kälteanlagen verwendet werden. Ab 2025 entfallen auch die meisten Ausnahmen. Dies betrifft z.B. das in der Gewerbekälte weit verbreitete Kältemittel R404A (GWP 3.922). In recycelter oder wiederaufbereiteter Form darf Kältemittel mit GWP über 2.500 noch bis einschließlich 2029 verwendet werden. Ab 2032 gilt für das Nachfüllen von bestehenden Kälteanlagen eine GWP-Grenze von 750 für Frischware.

Für das Nachfüllen von Kältemittel bei Klimaanlagen und Wärmepumpen gelten andere Verbotstermine. Das Verwenden von Kältemittel mit GWP ab 2.500 als Frischware ist bei diesen Anlagen ab 2026 verboten. Der Einsatz von recyceltem oder aufbereitetem Kältemittel mit GWP ab 2.500 ist ab 2032 nicht mehr erlaubt. Die Verwendung von Ersatzteilen und Komponenten ist für Wartungs- und Reparaturarbeiten dauerhaft erlaubt.

 

  • Dichtheitskontrollen

Eine weitere Änderung betrifft den Kreis der Kältemittel, für die eine regelmäßige Dichtheitskontrolle gefordert wird. Bisher waren nur Stoffe nach Anhang I der Verordnung betroffen, das heißt FKW, H-FKW und deren Gemische. Mit der neuen F-Gase-Verordnung werden auch Stoffe nach Anhang II Gruppe 1 (ungesättigte Stoffe, HFOs) – z.B. R1234yf – von der Pflicht zur Dichtheitskontrolle erfasst.

 

  • Leckageerkennungssystem

Betreiber von Anlagen mit großen Kältemittel-Füllmengen (ab 500 t CO2-Äquivalent und ab 100 kg der in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten Gase) müssen sicherstellen, dass die Anlagen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber oder ein Wartungsunternehmen bei jeder Leckage warnt. Diese Systeme müssen mindestens ein-mal alle zwölf Monate kontrolliert und auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Für die Durchführung der Dichtheitskontrollen sind die Betreiber der Anlagen verantwortlich!

 

  • Aufzeichnungen

Die Betreiber von Einrichtungen, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, haben dafür zu sorgen, dass für jede einzelne Anlage Aufzeichnungen geführt werden, die neben der Anlagenbeschreibung u.a. auch die nachgefüllten Kältemittelmengen und die durchgeführten Dichtheitskontrollen dokumentieren. Dies kann in elektronischer oder Papierform erfolgen. Die Unterlagen sind von Betreibern und Fachbetrieben mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

 

  • Sachkunde und Zertifizierung

Alle Arbeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärme-pumpen mit fluorierten Treibhausgasen, wie z. B. Wartung, Instandhaltung, Installation und Dichtheitskontrollen dürfen nur von zertifizierten Personen durchgeführt werden. Vorhandene Zertifikate bleiben gültig; sie müssen jedoch bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und im Weiteren alle sieben Jahre aufgefrischt werden. Die beauftragten Unternehmen benötigen zudem eine Unternehmenszertifizierung.

Quelle: VDKF
Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e. V.

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